unsere Satzung

Willkommen im ''WIR in Flensburg''-Onlineportal. Erfahren sie mehr über kommunale Politik durch die WiF-Mitglieder deren Vorstand und ihrer Fraktion im Rat der Stadt Flensburg

Satzung vom 24.02.2010

Satzung der WiF gemäß Beschluß vom 24.02.2010.

 

Satzung

des Vereins »WIR in Flensburg« (WiF) e.V.

Präambel

Die Wählergemeinschaft »WIR in Flensburg« (WiF) e.V.  wurde am 15.02.2007 gegründet und ist den Flensburger Bürgerinnen und Bürgern verpflichtet. Sie ist frei von parteipolitischer und weltanschaulicher Doktrin und bevorzugt keine Interessengruppen.

Unsere Ziele verfolgen wir nach demokratischen Grundsätzen mit Entschlossenheit und gebotener Rücksichtnahme. Fairness und Toleranz im Umgang miteinander und die Beachtung des Gender Mainstreaming (Gleichstellung der Geschlechter) in allen Bereichen sind für uns selbstverständlich. Wir wehren uns gegen jede Form von Diskriminierung und stehen für eine humane Gesellschaft, in der Jeder/Jede in Würde leben kann. Der Persönlichkeitsschutz ist für uns selbstverständlich.

Dies können wir nur erreichen, wenn es uns gelingt, die in der Bevölkerung vorhandenen Potentiale an Tatkraft, Realitätssinn und Fantasie zu wecken.

Wir setzen uns bei politischen Entscheidungen, die die Stadt Flensburg betreffen, für die Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger ein. Unser Ziel ist es, die Bevölkerung in kommunalpolitische Prozesse stärker mit einzubinden. Wir möchten die bei den Flensburgern vorhandenen Potentiale, ihr Engagement und ihre Tatkraft aktivieren und sie motivieren, diese zum Wohle der Stadt mit einzubringen.

Alle, die diese Grundsätze akzeptieren, laden wir herzlich ein, bei uns mitzuarbeiten, um Kommunalpolitik in Flensburg aktiv zu gestalten.



§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen »WIR in Flensburg« (WiF) e.V. . Er hat seinen Sitz in Flensburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Die WiF wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Flensburg eingetragen. Der Verein ist gemeinnützig.

§ 2 Zweck und Gegenstand

  1. Die WiF will lebenswerte Verhältnisse in Flensburg schaffen und bewahren und die Bürgerinnen und Bürger daran beteiligen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke insbesondere durch:

  1. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die WiF darf keine Gewinne erzielen.

  2. Die WiF stellt eine KandidatInnenliste zu den Kommunalwahlen der Stadt Flensburg auf. Die Ausdehnung der Vereinsaktivitäten auf Nicht-Mitglieder ist zugelassen. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen und Verbänden werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

    1. Der Verein ist selbstlos tätig. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, die Mitglieder arbeiten in der Regel ehrenamtlich. Auslagenerstattungen regelt die Finanzordnung.

    2. Der Verein bildet Rücklagen, die zweckgebunden bleiben und insbesondere § 2 und der Teilnahme an den Kommunalwahlen in der Stadt Flensburg dienen.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied können alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger werden. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

  2. Der Beitritt wird durch die unterschriebene Beitrittserklärung beantragt. Eine etwaige Parteizugehörigkeit ist dem Vorstand grundsätzlich und unmittelbar anzuzeigen, ebenso spätere Wechsel.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme schriftlich bestätigt. Bei einer möglichen Ablehnung wird die Mitgliederversammlung über die Gründe informiert; sie entscheidet endgültig.

  4. Durch Verschulden eines Mitglieds entstandener Schaden muss der WiF ersetzt werden. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung durch

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

§ 9 Mitgliederversammlungen

  1. Mitgliederversammlungen sind das zentrale Meinungs- und Willensbildungsorgan der WiF. Sie entscheiden in Grundsatzangelegenheiten.

  2. Die Aufgaben von Mitgliederversammlungen sind die

  1. Mitgliederversammlungen finden in der Regel vierteljährlich statt und sind vom Vorstand per Beschluss oder auf Antrag von 10% der Mitglieder mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn 1/4 der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand mit einer Frist von 5 Tagen zu einer weiteren Mitgliederversammlung einladen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  2. Die Mitgliederversammlung, auf der der Jahresabschluss vorgestellt und der Vorstand für das Geschäftsjahr entlastet wird, ist die jährliche Hauptversammlung. Sie sollte im 1. Quartal stattfinden und ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen brieflich zu laden.

  3. Zusätzlich zu den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand zu Versammlungen mit einer Frist von 7 Tagen laden, die aktuelle, politische Themen debattieren und Empfehlungen aussprechen. Ein nichtöffentlicher Teil ist vorzusehen.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  5. Die Versammlungsleitung verkündet das Abstimmungsergebnis, protokolliert die Beschlüsse und veröffentlicht das Protokoll, das auf der folgenden Versammlung zu genehmigen ist.

§ 10 Wahlen

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. Die/Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Ist eine/r von beiden verhindert, kann die/der verhinderte Vorsitz die/den Anderen mit der Vertretung bevollmächtigen.

  2. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie sollten nicht auch Ratsmitglieder sein. Sollten nicht genügend Mitglieder für den Vorstand kandidieren, können auch Bürgerschaftliche Mitglieder für den Vorstand kandidieren.

  3. Der Vorstand kann um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer/innen erweitert werden, die von der Mitgliederversammlung entsprechend Absatz 5 gewählt werden. Sie wirken an der Willensbildung des Vorstands und der Umsetzung der Beschlüsse mit.

  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, maximal für vier aufeinanderfolgende Jahre gewählt. Die/Der 1. Vorsitzende und die/der Schriftführer/in sollen in den Jahren mit geraden Endziffern gewählt werden, die/der 2. Vorsitzende und die/der Kassenwart/in in den Jahren mit ungeraden Endziffern.

  5. Die Vorstandsmitglieder haften für Rechtsgeschäfte, die sie für den Verein tätigen, nur mit dem Vereinsvermögen.

  6. Rücktritte von Vorstandsmitgliedern sind nur schriftlich wirksam. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied, welches durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

  7. Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern kann vorzeitig enden durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann eines der Vorstandsmitglieder mit 2/3-Mehrheit des Vorstandes vorläufig des Amtes entheben. Die endgültige Abberufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitglieder. Er

  1. Vorstandsbeschlüsse müssen den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

  2. Die/Der Vorsitzende muss den Vorstand innerhalb von 5 Tagen einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Angelegenheit beantragen.

  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Verfahrensweisen regelt.

§ 13 Kassenprüfungen

  1. Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer/innen und deren Vertreter/innen. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

  2. Die Kassenprüfer/innen haben nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung den Prüfbericht vorzustellen. Auf Antrag der Mitgliederversammlung können Sie auch außerordentliche Kassenprüfungen bei der/dem Kassenwart/in durchführen.

§ 14 Mittlerrat (Vermittlungsausschuss)

  1. Der Mittlerrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten. Er kann von jedem Mitglied angerufen werden.

  2. Der Mittlerrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 15 Datenschutz

Der Vorstand gewährleistet die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Die Mitgliederdaten sind vertraulich und ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Eine Übersicht über das Wirken des Vereins ist dem Beschluss beizulegen und ist vom scheidenden Vorstand dem Stadtarchiv zu übermitteln.

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an den »Deutschen Kinderschutzbund e.V., Marientreppe 10, 24939 Flensburg«, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Satzungsänderungen und Inkrafttreten

  1. Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss dem Vorstand mindestens 21 Tage vor einer Mitgliederversammlung vorliegen. Er muss mit der Einladung versendet werden.

  2. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.02.2010 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Gründungsmitglieder des Vereins »WIR in Flensburg (WiF) e.V.«


Flensburg, den 24. Februar 2010

Der Vorstand