Spenden

Willkommen im ''WIR in Flensburg''-Onlineportal. Erfahren sie mehr über kommunale Politik durch die WiF-Mitglieder deren Vorstand und ihrer Fraktion im Rat der Stadt Flensburg

Wofür spende ich?

Ein Beitrag zu mehr Demokratie, mehr Mitbestimmung und mehr Bürgerfreundlichkeit.

WIR in Flensburg ist die Freie Wählergemeinschaft zur Vertretung und Durchsetzung von Bürgerinteressen.

WIR wollen für Sie da sein, WIR wollen mit Ihnen Politik gestalten, WIR wollen für Sie politisch tätig sein.

WIR verfügen als Wählergemeinschaft nicht über die unerschöpflichen Mittel wie die Parteien, wir wollen keine Interessenpolitik für einige wenige machen,

WIR wollen Politik mit dem Bürger, durch den Bürger, für den Bürger machen.

Politik gestalten, Politik vermitteln und Politik öffentlich darzustellen erfordert Geld, ist aber notwendig um gegen die etablierten Parteien zu bestehen.

WIR bitten Sie um Unterstützung für die Durchsetzung einer bürgerfreundlichen Politik, die auf die demokratische Mitentscheidung und Mitbestimmung durch die
Bürger setzt; nicht nur zu den Wahlen, sondern auch zwischen den Wahlen, wenn wichtige den Bürger betreffende Entscheidungen anstehen.

Ihre Spende wird ein Beitrag zu mehr Demokratie, mehr Mitbestimmung und mehr Bürgerfreundlichkeit sein.

Wir freuen uns auf Ihre Spende für unser gemeinsames Ziel:
M e h r   D e m o k r a t i e in Flensburg

Spende per Überweisung

Überweisen Sie uns Ihre Spende an

WIR in Flensburg (WiF)
Bank: VR Bank Flensburg, Große Straße 21-23
Kontonr.: 43 20 000
BLZ: 216 617 19

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WIR in Flensburg - Freie Wählergemeinschaft
Angelburger Str. 2
24937 Flensburg

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Hinweis: Für Spenden über PayPal haben wir Gebühren zu entrichten, die sich an der Höhe Ihrer Spende orientieren.

Stand 05.05.2009 sind folgende Gebühren an PayPal zu entrichten:

5 - 5.000 EUR 1,9% + einmalig 0,35 Euro

5.001 - 25.000 EUR 1,7% + einmalig 0,35 Euro

25.001 - 50.000 EUR 1,5% + einmalig 0,35 Euro

ab 50.001 EUR 1,2% + einmalig 0,35 Euro

Information zum Spendengesetz

Wichtige Informationen über das

Spendenrecht in Deutschland

1. Allgemeine Informationen

Steuerlich abzugsfähige Spenden und Mitgliedsbeiträge an Vereine und Parteien werden steuerlich unter dem Begriff Zuwendungen zusammengefasst.

Solche abzugsfähigen Spenden und Mitgliedsbeiträge können nur an bestimmte Organisationen geleistet werden. Es muss sich um eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststellen oder eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handeln, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Ein Berufsverband darf daher keine Spendenbescheinigungen ausstellen. Auch eine Spende an einen ausländischen Verein wäre nicht abzugsfähig.

Die Zuwendungen müssen unentgeltlich und freiwillig gegeben werden.

- Die Zuwendung wird nur dann unentgeltlich geleistet, wenn sie um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils oder Gegenleistung gegeben wird.

- Freiwillig wird eine Zuwendung dann geleistet, wenn keine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht.

- Der Spender hat dabei aber das Recht, die Geldzuwendung, z.B. bei einem wissenschaftlichen Institut, einem bestimmten Forschungsbereich zuzuordnen.

Schließlich muss die Zuwendung für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Diese Zwecke müssen mit den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins übereinstimmen.

Bei regelmäßigen Spenden (z.B. vierteljährlich) hat der Spender jederzeit die Möglichkeit, das Verhältnis zu kündigen. Mit der Kündigung durch den Spender wird dem Zuwendungsempfänger das Recht auf weitere Lastschrifteinzüge entzogen.

Grundsätzlich haben Spender kein Widerrufsrecht. Das Institut für Lungenforschung räumt aber seinen Spendern ausdrücklich ein Widerrufsrecht von 6 Wochen ab Einzug der Spende ein.

Spender und Mitglieder benötigen zur Vorlage bei dem für sie zuständigen Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung, um die erhofften steuerlichen Vorteile verwirklichen zu können.

Der Spender verpflichtet sich, beim Spendenvorgang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Insbesondere versichert er dem Zuwendungsempfänger, dass er über die übermittelte Geldzuwendung bzw. Spende uneingeschränkt verfügen darf und keiner Genehmigung durch Dritte bedarf. Bei Minderjährigen muss dementsprechend eine Einwilligung der Eltern vorliegen.

2. Neuerungen im deutschen Spendenrecht

Mit dem Ziel Hilfen für Helfer zu geben, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates am 10.10.2007 das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Es tritt rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft und gilt daher für jede geleistete Zuwendung an das Institut für Lungenforschung e.V. Die Änderung im Spendenrecht führt zu einem erweiterten Umfang der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Spenden, was bedeutet, dass der Staat Ihr Engagement stärker als bisher belohnt.

a) Einheitlicher Prozentsatz für den Spendenabzug

Bisher waren die Höchstgrenzen für den Spendenabzug uneinheitlich geregelt. Die unterschiedlichen Höchstgrenzen wurden nun vereinheitlicht und deutlich erhöht. Für Zuwendungen, die nach dem 31.12.2006 geleistet werden, können im Kalenderjahr 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte (bislang 5 % bzw. 10 % bei bestimmten Zwecken) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter (bislang 2 Promille) abgesetzt werden. Eine besondere Zweckbindung der Spende ist künftig also für steuerliche Zwecke nicht mehr relevant. Unabhängig von steuerlichen Aspekten kann der Spender dem Spendenempfänger selbstverständlich weiterhin die gewünschte Zweckbindung mitteilen. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte (dies sind im Wesentlichen die Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten und Altersentlastungsbetrag) von beispielsweise 30.000 Euro kann der Spender nunmehr Spenden bis 6.000 Euro in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben absetzen.

b) Unbegrenzter Spendenvortrag

Übersteigt eine Spende die neue Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der aufgewendeten Löhne und Gehälter, ist sie zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Dies bedeutet, dass sie vom Spender in den Einkommensteuererklärungen der nächsten Jahre als Sonderausgabe genutzt werden kann. Bisher war ein Spendenvortrag nur bei so genannten Großspenden möglich, dies jedoch auch nur zeitlich begrenzt, siehe 1.c).

c) Wegfall der Großspendenregelung

Bei so genannten Großspenden (Einzelzuwendung von mehr als 25.565 Euro) gab es für den Spender bisher die Möglichkeit, die Spende auf sieben Jahre zu verteilen, nämlich auf das Jahr der Zuwendung, die folgenden fünf Jahre sowie ? das war die Besonderheit ? auch auf das Vorjahr. Die Großspendenregelung sowie die Möglichkeit des Spendenrücktrags sind nunmehr entfallen. An deren Stelle ist die oben beschriebene zeitlich unbegrenzte Vortragsmöglichkeit getreten.

d) Vereinfachter Spendennachweis

Der vereinfachte Spendennachweis durch Vorlage eines Bareinzahlungsbelegs oder Buchungsbestätigung auf dem Kontoauszug wird bereits ab dem 01.01.2007 für Einzelzuwendungen bis zu ? 200,00 statt bislang ? 100,00 zugelassen.